Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

HEDAB Verwaltungsges.m.b.H.

Sitz - Stolzenthalerg. 22/2, A-1080 Wien

Büro - Alserstr. 34/34 (1.DG), A-1090 Wien

ATU 40238505 - FB 139412

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung Vertragsdauer, Kündigung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

Ausarbeitung von Organisationskonzepten

  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Standard- und Individualprogrammen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Software-produkte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
  • Umstellungsunterstützung
  • Telefonische Beratung und Support
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Internetleistungsüberlassung
  • Vermietung von Serverplatz, Leitungskapazität
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet , liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.

2.5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.7. Sofern nachstehend oder in einem individuellen Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, werden alle Dienstleistungsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von HEDAB und vom Kunden unter Einhaltung einer 3 –monatigen Frist zu jedem Monatsletzen aufgekündigt werden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens bei HEDAB. Die Kündigung hat schriftlich, per Fax oder Brief, zu erfolgen.

2.8. HEDAB ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für einen Kunden unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen

2.8.1. bei groben Vertragsverletzungen, insbesondere wenn

  • der Kunde einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer aufweist oder der Kunde Dienste übermäßig in Anspruch nimmt, insbesondere sich wiederholt nicht an die fair use policy hält.
  • der Kunde wiederholt gegen die "netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, ungebetenes Werben und Spamming [aggressives Direct-mailing] vornimmt oder die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer etc. missbraucht oder durch Dritte missbrauchen läßt;
  • der Kunde die überlassene Hard- oder Software beschädigt oder missbräuchlich verwendet oder trotz Aufforderung störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich vom Netz entfernt oder bei ihm der begründete Verdacht besteht, dass von seinem Anschlussnetz Aktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für HEDAB - oder andere Rechner sind;

2.8.2.wenn technische Störungen vorliegen, die vom Kunden ausgehen, bis zur Behebung derselben.

2.9. HEDAB ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn:

  • Umstände laut Absatz 2.8. vorliegen;
  • über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
  • Der Kunde mit seiner Zahlungspflicht auch noch 14 Tage nach erfolgter eingeschriebener zweiter Mahnung im Verzug ist.

2.10. HEDAB wird die Leistungen im Fall einer Unterbrechung nach Absatz 2.8. wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung ersetzt hat. Die Unterbrechung der Leistungserbringung nach Absatz 2.8. befreit den Kunden nicht von seiner Entgeltszahlungspflicht.

2.11. Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen unbeschadet der Schadenersatzansprüche von HEDAB vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von HEDAB erbrachte Vorbereitungshandlungen.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Zur Ermittlung der in Anspruch genommen Leistungen im Bereich von Leitungen und Serverspace gelten die Messungen von HEDAB oder seinen Vertragspartnern. Angaben über die jeweiligen Verrechnungsmodelle sind den jeweiligen Verträgen oder Preislisten zu entnehmen.

3.2. Bei allen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 7 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen oder bei unbefristeten Verträgen und regelmäßigen Zahlungen und Abrechnungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Fakturen fälligzustellen bzw. bei Nichtzahlung die Leistungen gemäß den vorliegenden AGBs unverzüglich einzustellen..

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

5.5. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar insbesondere wenn trotz Nachfristsetzung der Kunde ein bestelltes System nicht installieren lässt (hier liegt Annahmeverzug vor).

5.6. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

5.7. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4. Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Kunde HEDAB vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen schad- und klaglos.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer kann im Bereich von Datenleitungen keine 100% Performance gewährleisten, da Systemstörungen und Ausfälle technisch möglich und oftmalig nicht im Bereich des Auftragnehmers liegen (externe Leitungen (Durchführung durch ein Telekomunternehmen), Systemkonfiguration und andere Gründe). Der Auftragnehmer fungiert nur als Mittler zwischen dem Telekomunternehmen und dem Kunden und unterstützt durch seine Ansprechpartner die Kunden bei Leitungsproblemen, soweit ein aufrechter Leitungsvertrag mit dem Kunden besteht.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6. Die Gewährleistungsfristen gegenüber Unternehmen werden mit sechs Monaten festgelegt. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7. In allen Fällen und vom Zeitpunkt der Übernahme an der Übernehmer der Dienstleistung hat dieser den Beweis zu erbringen, dass ein Mangel vorliegt (Ausschluss Beweislastumkehr).

8.8. HEDAB wird die Leistungen und Sicherungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Technik durchführen. Aufgrund der Gegebenheiten des Internet können aber keine Verfügbarkeitsgarantien bzw. qualitative Übermittlungsgarantien abgegeben werden. HEDAB wird dem Kunden Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen, soweit diese zur Wartung, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Verbesserung eines Netzes oder Dienstes oder zur Vermeidung von Störungen erforderlich sind, rechtzeitig mitteilen. Derartige angekündigte Unterbrechungen stellen keinen Ausfall eines Netzes oder eines Dienstes dar und werden nicht zu allfällig garantierten Verfügbarkeitszeiten gezählt. HEDAB haftet nicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus einem Vertrag auf Grund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.

8.9. HEDAB ist nicht dafür verantwortlich, wenn es jemandem gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an Daten des Kunden heranzukommen und sie weiter zu verwenden, sodass die Geltendmachung von Schäden des Kunden oder Dritter gegenüber HEDAB aus einem derartigen Zusammenhang einvernehmlich ausgeschlossen wird.

8.10. Falls der Kunde mit Zustimmung von HEDAB Fremdprodukte an das System anschließt oder, übernimmt HEDAB keine Gewähr für den einwandfreien Betrieb. Die Instandhaltung der Fremdprodukte hat der Kunde sicherzustellen. Beeinflussen sie die Funktion des Systems, ist HEDAB zu ihrer Abschaltung berechtigt.

8.11. Keine Gewährleistung wird übernommen, dass die überlassene Software mit anderen Programmen oder der Hardware des Auftraggebers zusammenarbeitet bzw. allen Anforderungen des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zugestanden wurde und für Software, die als "Public Domain", "Free"- "Demo"- oder "Shareware" klassifiziert ist;

8.12. Sollte im Sinne obiger Regelung oder aus gesetzlichen Gründen eine Gewährleistungspflicht von HEDAB bestehen, so erfüllt HEDAB eine derartige Verpflichtung sofern möglich remote, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von HEDAB auf Mängel, welche reproduzierbar sind.

8.13. Der Kunde wird die gelieferte Hard- und Software unverzüglich nach Übernahme gegebenenfalls unter Beiziehung von Fachleuten untersuchen. Werden allfällige Mängel nicht binnen 3 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich gerügt, so entfallen, alle auf den Mangel gründbaren Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Dieser Absatz gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

8.14. Die Haftung von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von HEDAB für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

8.15. Die Haftung ist insgesamt betragsmäßig beschränkt, sowohl mit dem halben Jahresentgelt für den ein Dauerschuldverhältnis darstellenden Vertrag oder mit dem entrichteten Kaufpreis oder Werklohn.

8.16. Für folgende Schäden wird jeder Schadenersatz ausgeschlossen:

  • Verlust von Goodwill u. Geschäftsbeziehung
  • Datenverlust, sofern nicht ausdrücklich die Datensicherung Inhalt der vereinbarten Leistung ist.
  • Verzögerungsschäden
  • Produktionsausfall und entgangener Gewinn
  • Vermögensschäden, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, Schäden, die aus dem Mangel der behördlichen Bewilligung oder aus dem Mangel privatrechtlicher Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter resultieren.
  • Schäden, die daraus resultieren, dass die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht liefert.

8.17. Bei Sachlieferung kann sich HEDAB von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie binnen angemessener Frist befreien.

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

9.2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

9.3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

10. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes oder 220 Personentage (Kosten) des Mitarbeiters zu zahlen.

11. Datenschutz, öffentliche Rechts-vorschriften und Geheimhaltung

11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

11.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

11.3. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

11.4. Die Schweigepflicht des Auftragnehmer gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

11.5. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

11.6. HEDAB speichert bzw. verwendet Stammdaten und Vermittlungsdaten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 87, 92 und 93 Telekommunikationsgesetz. Vermittlungsdaten dürfen weiters zur Behebung technischer Mängel, zum Schutz der eigenen Rechner und der von Dritten im erforderlichen Ausmaß verwendet werden.

11.7. HEDAB ist weder verpflichtet noch berechtigt, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzte Zeit zu speichern. Derartige Daten werden auf keinen Fall länger als für die Dauer der Laufzeit des Vertrages des Kunden gespeichert. HEDAB führt im Leitungs- und Serverhostingbereich Access-Statistiken. Diese sind für den Kunden auf die Dauer von zwei Monaten abrufbar.

11.8. Der Kunde unterliegt - auch im internationalen Datenverkehr - der österreichischen Rechtsordnung. Der Kunde wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Verstößt der Kunde gegen solche Gesetze, ist er verpflichtet, HEDAB für jeden daraus drohenden oder eingetretenen Schaden vollkommen schad- und klaglos zu halten, das umfasst ebenso alle Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung. Die Verantwortung des Kunden ist verschuldensunabhängig, dieser haftet auch für dritte Personen, welchen er Zugang zu seinen Aktivitäten über den Anschluss gewährt. HEDAB behält sich das Recht vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn dies Rechtsvorschriften erfordern.

11.9. Der Kunde verpflichtet sich, HEDAB von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), in Verfahren nach dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.

11.10. Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung, dass seine Stammdaten und Vermittlungsdaten gemäß § 87 Abs. 3 Z 5 TKG zum Zweck der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, etwa zur Weiterentwicklung, Planung eines Netzausbaues oder interner Bedarfsanalyse von HEDAB verwendet, nicht aber übermittelt werden dürfen. Der Kunde ist weiters bis auf Widerruf einverstanden, dass er über E-Mail Werbung und Informationen über Produkte und Services von HEDAB erhält.

12. Vertragsabwicklung

12.1. Der Kunde unterstützt HEDAB bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang und stellt die erforderliche Infrastruktur wie Hard- und Softwarekonfiguration, behördliche Genehmigungen, notwendige Stromanschlüsse sowie geeignete Ansprechpartner zur Verfügung.

12.2. Er gewährt HEDAB einen technisch leichten Zugang zur Hard- und Software. Für die Kommunikation zwischen Kunden und HEDAB ist, soweit möglich, E-mail zu verwenden.

12.3. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Soft- und Hardware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Der Kunde wird insbesondere täglich Datensicherungen durchführen, wenn das die Aktualität seiner Daten erfordert.

12.4. Der Kunde wird seinen Zugang zu HEDAB und die damit verbundenen Dienstleistungen nicht an Dritte weitergeben. Alle von HEDAB vergebenen Passwörter sind geheimzuhalten bzw. ist unverzüglich eine Änderung zu beantragen, falls die Vermutung besteht, dass Unberechtigte davon Kenntnis erlangt haben. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser. Jeder Verdacht einer unerlaubten Benutzung seines Zuganges durch Dritte muss HEDAB sofort gemeldet werden.

12.5. Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, sowie jede Änderung seiner Anschrift oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer HEDAB sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung schriftlich anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von HEDAB, insbesondere Rechnungen, Mahnungen oder Kündigungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen von HEDAB trotzdem als zugegangen.

12.6. Der Kunde hat HEDAB unverzüglich von allen Umständen schriftlich zu verständigen, welche die für den Betrieb der Einrichtungen erforderlichen Voraussetzungen beeinträchtigen.

12.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, in die Hard- und Software von HEDAB einzugreifen, soweit dies nicht in einem schriftlichen Vertrag anderes geregelt ist. Alle daraus resultierenden Nachteile, insbesondere Instandhaltungs- oder Reparaturkosten gehen zu Lasten des Kunden, der auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines solchen Eingriffes Versicherungsschutz verloren gehen kann.

12.8. Der Kunde ist verpflichtet und wird diesbezüglich auch seine Mitarbeiter verpflichten, die ihm von HEDAB überlassenen vertraulichen Informationen auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten.

13. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13.1. HEDAB ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

13.2. Leistungsfristen für HEDAB verlängern sich angemessen, etwa bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und Ereignissen, die von HEDAB nicht beeinflusst werden können.

13.3. Bei Firewalls, die von HEDAB aufgestellt, betrieben oder überprüft werden, geht HEDAB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Providers und dem allgemeinen Stand der Technik vor, weist den Kunden aber darauf hin, dass absolute Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Firewall-Systemen nicht gegeben ist. Für Firewall-Systeme wird somit keine Garantie abgegeben, sondern es wird für Nachteile, die dem Kunden dadurch entstehen, dass die von HEDAB aufgestellten, betriebenen oder überprüften Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von HEDAB gehaftet.Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

 

                          

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